Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. ALLGEMEINES
1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe der Verkäufer erfolgen ausnahmslos und ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Auch wenn diese nicht nochmals vereinbart werden, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen.
Diese Geschäftsbeziehungen gelten spätestens mit Entgegennahme des Verkaufsgegenstandes oder der Leistung als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäuferin und Käufer zwecks Ausfixierung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
1. Alle Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich und freibleibend.
2. Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Lieferumfanges gilt ausschließlich die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Verkäuferin.
3. Sonstige Leistungsdaten, Gewichte, Zeichnungen, Maße und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Die Angestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
5. Übertragen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
III. PREISE
1. Die Preise verstehen sich ab Werk Triptis/Töging/Kastl.
2. Die Verkäuferin hält sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise vier Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.
Liegen zwischen Vertragsschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate, sind Preisänderungen zulässig und es gilt sodann der zu dieser Zeit gültige Preis der Verkäuferin.
3. Kosten für Transportversicherung, Verladung, Verbringen, Überführung, Zoll und amtliche Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.
IV. ZAHLUNG
1. Die Rechnungen der Verkäuferin sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes spätestens jedoch nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Siewird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlung mittels Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig.
Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen aus §§ 352,353 HGB wird von diesem Pauschalisierten Schadensersatz nicht berührt.
6. Sollten der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist im vorausgehenden Falle desweiteren berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Käufer lediglich dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht mit Ausnahme der Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann der Käufer lediglich dann geltend machen, wenn dieses Zurückbehaltungsrecht aus Ansprüche gestützt wird, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
8. Sind zwischen Verkäuferin und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird außerdem fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über ein Vermögen des Vergleichs oder Konkursschwankungen beantragt ist.
Das gleiche gilt bei einer person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis EURO 51.129,19 übersteigt.
Die Verkäuferin kann, statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Erfüllungsanspruch ist sodann ausgeschlossen.
9. Eine getroffene Vereinbarung über Teilzahlungen zwischen Verkäuferin und Käufer, welche nicht unter Zifferb) fällt, kann die Verkäuferin kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen wenn:
a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige betrag mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens zehn vom Hundert des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises beträgt und
b) die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frit die gesamte Restschuld verlange.
Kündigt die Verkäuferin und verlangt die Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhändingen Kosten des Kredites, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.
Die Verkäuferin kann, statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die Verkäuferin durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertrage zurücktreten. Der Anspruch auf Erfüllung ist sodann ausgeschlossen.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Abschluß des Vertrages.
Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nichts anderes vereinbart, mit Abschluß der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen.
2. Der Käufer kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Verkäuferin in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin ausgeschlossen. Nach erfollosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin ausgeschlossen.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Wird der Verkäuferin, während sie sich in Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie gleichwohl nach Maßgabe obiger Regeln, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
3. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu Vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 1/2 Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dazu gehören vor allem Strik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Es kann daher kein Lieferverzug eintreten. Sie berechtigt die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Dauert die Behinderung im Falle der Ziff. 4 länger als vier Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herlieten. Auf die genannten umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie dem Käufer unverzüglich Mitteilung macht.
6. Konstuktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehlaten, sofern keine erhebliche, für den Käufer unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.
7. Angaben in bei Vertragschluß gültigen beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantiezusage, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand als mangelfrei im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung vorliegt.
8. Kommt es bei Zulieferern der Verkäuferin zu Lieferverzögerungen trotz rechtzeitiger Bestellung seitens der Verkäuferin, wird der Verkäuferin eine angemessene Lieferfristverlängerung eingeräumt. Die angemessene Lieferfristverlängerung bemißt sich nach der zeit der Verzögerung. In diesen Fällen kann sich der Käufer nicht auf oben eingeräumte Rechte berufen.
9. Sofern die Verkäuferin zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allem hieraus keine Rechte hergeleitet werden.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand an die den Transport ausführende Person, übergeben wurde oder zwecks Versendung das Werk der Verkäuferin verließ. § 474 II BGH bleibt unberührt.
2. Wird der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch bei schuldhafter Verzögerung der Abnahme.
3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Diese Teillieferungen müssen anteilig nach der Lieferung bezahlt werden.
4. Bei Lieferung in den Wintermonaten ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach der Ablieferung zu waschen, um Korrosionsschäden, vor allem bei verzinkten Teilen, zu vermeiden. Etwaige Schadensersatzansprüche hinaus rührend aus unsachgemäßer Behandlung des Liefergegenstands und sind ausgeschlossen. Bei der Verzinkung kann es gelegentlich vorkommen, daß die Wärmeausdehnung im Zinkbad eine Deformierung des Tanks und Teile verursacht, wodurch eine rauhe Öberfläche entsteht. Diese beeinträchtigt die Funktion und Qualität nicht. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
VII. ABNAHME
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.
2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb der Frist von acht Tagen abzunehmen.
3. Eine etwaige Probefahrt vor der Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
4. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1) nicht innerhalb von 30 Tagen beseitigt weren, kann der Käufer die Abnahme ablehnen
5. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrage, zurückzutreten oder Schadensersaatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im stande ist. In diesem Falle bedarf es auch keiner Bereitstellung.
6. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher, wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
7. Hat bei einerr Probefahrt vor Abnahme des Kaufgegenstandes der Käufer oder sein Beauftragter die Herrschaft über denselben oder wird dieser von vorbezeichneten Personen gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandenen Schäden.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Kaufgegenstand beleibt bis zur vollständigen Erfüllung der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen. Eigentum der Verkäuferin. Dieser Eigentumsvorbehalt besteht fort für alle Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand jetzt oder nachträglich erwirbt z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteil, Zubehör und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten sowie sonstigen Leistungen.
2. Handelt es sich bei den Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder einem Kaufmann, bei welchem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen, welche der Verkäuferin gegenüber dem Käufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bestehen, erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine andere angemessene Sicherheit besteht.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat die Verkäuferin das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief der Verkäuferin ausgehändigt wird.
4. Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die gilt dann, wenn es sich beim Käufer um eine juristische person des öffentlichen Rechtes handelt, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei dem der Vortrag zum Betrieb seinen Handesgewerbes gehört.
5. Handelt es sich um einen Käufer, welcher nicht unter Ziffer 2) fällt, gilt folgendes:
Handelt der Käufer, vertragswirdig entsprechend Ziffer 4) das heiß, liegt insbesondere Zahlungsverzug vor, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin ist gemäß § 13 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrage anzusehen.
6. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sin ausgeschlossen.
7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkkäuferin beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außerprozessualen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.
9. Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes für den Kaufgegenstand eine separate Vollkaskoversicherung oder eine ähnliche Versicherung, welche dieselben Risiken absichert, mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Versicherung ist mit der Maßgabe abzuschließen, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Verkäuferin zustehen. Der Käufer ermächtigt hiermit die Verkäuferin, für sich einen Sicherungsschein über die Vollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Verkäuferin selbst die separate Vollkaskoversicherung oder die dieser ähnlichen Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämissen verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
10. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich abgesehen von Notfällen von der Verkäuferin oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von der Verkäuferin anerkannten Werkstatt ausführen lassen.
11. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes erfolgen ausschließlich für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit)Eigentum der Verkäuferin an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich.
Gegenstände, an denen der Verkäuferin (Mit)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsgegenstand bezeichnet.
12. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsgegenstandes sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Vorbehaltsgegenstandes entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an dieVerkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die zur Einziehung erfoderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der Verkäuferin zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
Sofern die an einen Verbraucher verkaufte Ware im Zeitpunkt des gefahrüberganges mangelhaft ist, werden die zugunsten des Verbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen nicht berührt.
1. Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft, liefert die Verkäuferin Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. § 438 I Nr. 2 BGB und § 634 a I Br. 2 BGB bleiben unberührt.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt. Änderung an dem Kaufgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendert, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände dem Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des kaufgegenstandes schriftlich mitteilen, Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Der Liefergegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten.
5. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Nachbesserrung gilt nach erfolglosen zweiten Versuch als Fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Bestimmt der Käufer die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf daraus entstehende Mängel.
9. Die vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer (X) gelten nur bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen.
Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
X. HAFTUNG
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers werden, egal auf welchem Rechtsgrund sie außerhalb des ProdHG beruhen, ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen. Sonstige Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin geruhen. Letzteres gilt nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffensrisikos oder dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne des IX Nr. 5 fehlschlagen.
XI. DATENVERARBEITUNGSERLAUBNIS/GEHEIMHALTUNG
Die Verkäuferin ist berechtigt, alle den Käufer betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
Die der Verkäuferin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, nicht als vertraulich.
XII. KONSTRUKTIONSÄNDERUNGEN
Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Gegenständen vorzunehmen.
XIII. ANWENDBARES RECHT
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIV. ERFÜLLUNGSORT GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort ist Triptis/Töging/Kastl,
2. Handelt es sich beim Käufer um einen Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist 95030 Hof/Saale/84503 Altötting ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnins unmittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
XV. TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.











